Das System des "Concierto Económico" (Wirtschaftsvereinba- rung) regelt die steuerrechtlichen Beziehungen zwischen Euskadi und dem spanischen Staat. Der Autonomen Gemeinschaft fließt damit durch die Steuereinnahmen der größte Teil für Mittel zu, die typisch für eine Finanzverwaltung sind. Diese Wirtschafts- vereinbarung gewährt der öffentlichen Verwaltung volle Autonomie und ermöglicht die Ausübung der Zuständigkeiten (Funktionen und Dienstleistungen) im Sinne eines Autonomie-statuts, so wie es am 18. Dezember 1979 verabschiedet wurde.
Das System des "Concierto Económico", dessen Ursprung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts liegt, wurde 1978 dadurch bestätigt, dass in der ersten Zusatzbestimmung der spanischen Verfassung eine für die baskischen Foralterritorien historisch-politische Realität anerkannt wurde: die sogenannten historischen Rechte. Der Titel III des Autonomiestatuts des Baskenlandes gewährt Euskadi eine eigene Finanzverwaltung, damit es seine Kompetenzen ausüben und enfalten kann.
Auf diese Weise verfügen die Historischen Territorien über die Steuern- und Abgaberegelung, sowie über Autonomie bei der Einnahme und Verwaltung dieser Steuern. Die Wirtschafts- vereinbarung enthält, außer einer Reihe von allgemeinen Grundsätzen, Harmonisierungs- und Kooperationsregeln, auch Normen und Anknüpfspunkte, die festlegen, wann die baskische Steuergesetzgebung und wann die territoriale Gesetzgebung angewendet wird, und welche Steuerbehörde - die Forale oder die Allgemeine - zur Einnahme und Abgabe der Steuern berechtigt ist.
Das System der Wirtschaftsvereinbarung bringt so die Existenz eines spezifisch baskischen Steuersystems mit sich, das eigene Regelungen der Steuern und Abgaben des allgemeinen Steuersystems vorsieht, wie zum Beispiel die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer, die Mehrwertsteuer u.s.w.
Das Baskenland führt einen Teil des Steuerabkommens als Beitrag zu Allgemeinlasten an die spanische Verwaltung ab. So entsteht durch die Anwendung des Autonomiestatuts und der Wirtschaftsvereinbarung kein finanzielles Ungleichgewicht. Dieser Teil fällt in die alleinige Zuständigkeit des Staates. Darunter befinden sich vor allem die Auslandsbeziehungen, die Verteidigung und Wehrmacht, die Zollverwaltung und das allgemeine Verkehrswesen.
Dieser Beitrag an den spanischen Staat erhält die Bezeichnung Quote und der Betrag hängt von den staatlichen Lasten ab. Das bedeutet, dass das Baskenland nicht die Quote nach ihrer Verfügbarkeit, sondern nach den Lasten des Staates zahlt. So richtet sich der Beitrag des Baskenlandes nach seiner Leistungs- fähigkeit und seinen relativen Einkünften, da die Quote sich daraus errechnet, dass auf die staatlichen Allgemeinlasten der relative Koeffizient seiner Leistungsfähigkeit im gesamten Bereich angewendet wird.
Ein Ausschuss mit zwölf Mitgliedern (je ein Vertreter der Provinzialregierungen, drei der Baskischen Regierung und sechs der Spanischen Regierung) bildet das Grundorgan, in dem alle Vereinbarungen oder Abkommen stattfinden, die sich auf den "Concierto Económico" und den Verwaltungen des Staates und Euskadi beziehen.
Die heutbestehende Wirtschaftsvereinbarung trat am 1. Juni 1981 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2001 gültig. Diese jetzt gültige Vereinbarung sieht die Verabschiedung der sogenannten Fünfjahresquotengesetze vor, die vorher von dem Ausschuss gebilligt werden muss. Sie legen ein fünfjähriges Verfahren zur Bestimmung der Quote fest.
Der Integrierte Jahresbericht der Baskischen Finanzverwaltung wird vom Koordinierungsorgan der Baskischen Finanzverwaltung herausgegeben. Er enthält ausführliche Information über die Aktivitäten der einzelnen Finanzverwaltungen des Baskenlandes, sowie eine Darstellung von Inhalt und Entwicklung der Wirtschaftsvereinbarung.
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